Gesetze, Bestimmungen

Laut den für ausländische Staatsbürger geltenden Bestimmungen der ungarischen Jagdordnung und anderer Vorschriften können Personen an der Jagd teilnehmen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, über einen in ihrem Heimatland ausgestellten Waffenschein sowie über eine durch die ungarische Behörde ausgestellte Jagdgenehmigung verfügen.

Voraussetzung für den Erwerb der Jagdgenehmigung ist ein gültiger Jagdvertrag oder eine Einladung als Gastjäger, ferner eine gültige Waffeneinfuhrgenehmigung (auch im Falle von Pfeil und Bogen), ein gültiger Waffenschein sowie eine gültige Jagd-Haftpflichtversicherung.

Der Jagdvertrag ist nur in Schriftform gültig und kann von ausländischen Staatsbürgern mit einem Jagdvermittlungsbüro abgeschlossen werden. Ausländische Staatsbürger müssen an der ungarischen Grenze ihr auf der Grundlage des Jagdvertrages ausgestelltes Einladungsschreiben vorzeigen, dass das Jagdveranstaltungsbüro ausstellt und dem ausländischen Vertragspartner im Voraus zusendet. Nach der Vorlage dieses auf den Namen des Gastes ausgestellten Einladungsschreibens, des an dessen Wohnort ausgestellten Waffenscheins und des Reisepasses sowie der Entrichtung der Gebühr stellt das Zollamt die Genehmigung für die Einfuhr und Ausfuhr der Waffe aus. Diese ist 90 Tage lang gültig, während dieser Zeit kann die Waffe im Land verbleiben. Die Genehmigung ist während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Ungarn aufzubewahren und beim Verlassen des Landes an der Grenze abzugeben. Damit wird die Ausfuhr der Waffe aus dem Land bescheinigt. Wenn die Genehmigung nicht vorliegt, leitet die Zollbehörde eine Untersuchung ein.

Die wichtigsten der für alle Jäger geltenden Bestimmungen sind:
In Ungarn darf nur mit Waffen von mindestens 45 cm gejagt werden. Auf Großwild darf mit Waffen geschossen werden, die eine Geschwindigkeit von mindestens 2500 Joule haben und über eine geschlossene Büchse verfügen, auf Rehe schon mit Waffen, deren Geschwindigkeit 1000 Joule beträgt. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Waffenpatronenarten und Kugeldurchmesser ist obligatorisch. Bei halbautomatischen (selbst ladenden) Schrotwaffen dürfen nur drei Geschosse geladen werden. Schrotwaffen dürfen nur für Kleinwild verwendet werden, eine Ausnahme bilden jedoch Wildschweine. Die Verwendung von Pfeil und Bogen ist für das Erlegen von Rothirschen, Damhirschen, Mufflons, Rehen und Wildschweinen gestattet.

Verboten sind: die Jagd mit selbsttätigen (automatischen) beziehungsweise
selbst ladenden (halbautomatischen) Kugelschusswaffen, der Einbau von Schalldämpfern in die Waffe, die Benutzung elektronischer, optischer Geräte in der Nacht, das Anlocken des Wildes mit elektroakustischen Geräten, die Verwendung lebender Köder als Geruchsmaterial, die Verwendung von Scheinwerfern (eine Ausnahme bildet die nächtliche Jagd auf Wildschweine oder Füchse als Schutzmaßnahme gegen Wildschaden) sowie der Einsatz vergifteter oder mit Sprengköpfen versehener Pfeile Bei der Einzeljagd können Gespanne oder Pferdewagen benutzt werden, die Jagd ist vom Anstand, vom Boot aus beziehungsweise auf der Pirsch möglich, während die Gruppenjagd in Form von Suchjagd auf Kleinwild (Buschieren) und Treibjagd auf Großwild sowie Hetzjagd möglich ist. Fliegendes Wild kann in der Luft, Hasen dürfen im Lauf geschossen werden. Auf sich bewegendes Großwild (mit Ausnahme von Wildschweinen) darf nicht geschossen werden, angeschossenes Großwild darf jedoch auch im Lauf erlegt werden. Im Falle der Jagd mit Pfeilen kann auch auf sich nicht bewegende Hasen gezielt werden. Verboten ist die Jagd mit Motor betriebenen Wasserfahrzeugen oder unter Nutzung ausgehobener Gruben (mit Ausnahme von Wasserwild), ferner die Treibjagd auf Rot- und Damhirsche, Rehe und Mufflons.

Ausländische Staatsbürger dürfen nur in Begleitung eines Berufsjägers oder des Oberjägers jagen. Die Gäste sind verpflichtet, während der Dauer der Jagd die Weisungen des begleitenden Jägers zu befolgen, und dürfen nur solche Wildarten abschießen, die in ihrer Genehmigung angeführt sind. Bei der Jagd auf Kleinwild und bei der Großwildjagd in Gruppen können sich die Gäste auch allein auf dem Anstand befinden. In diesem Fall sind sie zu einer noch strikteren Einhaltung der Weisungen verpflichtet. Da die meisten Probleme bei der Einzeljagd auf Kleinwild (darunter vor allem bei der Jagd auf Wasserwild) entstehen, ist den Gastjägern zu empfehlen, sich besonders aufmerksam mit den nicht jagdbaren Arten vertraut zu machen, um Fehlabschüsse (und damit die Verletzung der ungarischen Jagd- und Umweltschutzgesetze) zu vermeiden.

Zur Identifizierung des erlegten Großwildes werden in Ungarn Chrotalien verwendet, deren Anbringung – unmittelbar nach der Erlegung – Aufgabe des Jagdleiters ist. An der Grenze können die Chrotalien durch den Zollbeamten geprüft werden – ihre laufende Nummer muss mit der in der Abschussliste und bei der Trophäenbewertung eingetragenen Nummer übereinstimmen.

Die innerhalb von 30 Tagen obligatorische und mit der Zahlung der Beurteilungsgebühr verbundene Trophäenbewertung ist bei Geweihen von Rothirschböcken, Damhirschböcken und Rehböcken sowie Hauern von Mufflons und Wildschweinen (über 16 cm) erforderlich. Vor der Beurteilung (mit Ausnahme von Wildschweinhauern) bohrt die Jagdbehörde in den Stamm der rechten Rosenstocks zur Bestätigung der erfolgten Beurteilung ein Loch und stellt nach der Beurteilung eine Bescheinigung über deren Ergebnis aus. Diese wird auch in den Jagdausweis sowie in die individuelle Abschussliste des Jägers eingetragen.

Die für die Ausfuhr erforderliche Genehmigung wird in die Jagdgenehmigung eingetragen Über die Trophäen des vorschriftsmäßig erlegten Wildes stellt die Behörde dem Jäger – wenn das Punktlimit der Medaille erreicht wird – eine Urkunde aus und übergibt ihm eine Medaille.

Sollte eine Trophäe zum Staatsschatz erklärt werden, so erhält der Jäger eine Fotografie und hat außerdem Anspruch auf eine Entschädigung, deren Höhe in der Rechtsnorm festgelegt ist. Solche Trophäen dürfen nur mit einer speziellen Genehmigung des Ministeriums aus dem Land ausgeführt werden. Das die Jagd veranstaltende Büro ist verpflichtet, die für die Ausfuhr der Trophäe beziehungsweise des erlegten Wildes erforderlichen Exportpapiere auszustellen. Mit Rücksicht auf die für die Ausfuhr von Wildfellen in die Mitgliedsländer der EU geltenden strengen Vorschriften ist es zweckmäßig, sich gründlich zu informieren.

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